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Steuerinformationen

BESTEUERUNG BEIM KAUF EINER IMMOBILIE IN ITALIEN

  • Kauf von einer Privatperson (erster Wohnsitz *): Registergebühr von 3% auf den Katasterertrag der Immobilie, der mit dem Aufwertungssatz von 115,5 verrechnet wird ;
  • Kauf von Privatperson (zweiter Wohnsitz): Registergebühr von 10% auf den Katasterertrag der Immobilie, der mit dem Aufwertungssatz von 126 verrechnet wird. (ergibt den sog. Einheitswert, normalerweise 60% des Marktwertes);
  • Kauf mit Mehrwertsteuerpflicht (bei Gesellschaften bzw. Firmen)(erster Wohnsitz *): 4% Mehrwertst. auf den Kaufpreis der Immobilie;
  • Kauf mit Mehrwertsteuerpflicht (bei Gesellschaften bzw. Firmen)(zweiter Wohnsitz): 10% Mehrwertst. auf den Kaufpreis der Immobilie.

 

Notarielles Honorar: Wird nach dem bezahlten Preis der Immobilie errechnet (zwischen 1000-3000 Euro) Stempelgebühren auf den Kaufvertrag ca. € 450,00 Kataster- und Grundbuchgebühren *„Um Steuervergünstigungen für den „ersten Wohnsitz“ zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Immobilie muss in der Gemeinde liegen in der der Käufer seinen Wohnsitz hat ;
  • in der Gemeinde, in der der Käufer innerhalb von 18 Monaten ab Kaufdatum seinen Wohnsitz verlegt ( die Willenserklärung darüber wird beim Kaufvertrag niedergelegt, bei sonstigem Ausschluss);
  • in der Gemeinde, wo der Käufer seine Aktivitäten ausübt;
  • in der Gemeinde, wo der Käufer, falls er ins Ausland aus beruflichen Gründen versetzt wird, der Sitz seiner beruflichen Tätigkeiten ist und wovon er abhängig ist ; 

 

Wenn der Käufer ein italienischer Staatsangehöriger ist, der ins Ausland ausgewandert ist (eingetragen in AIRE), kann die gekaufte Immobilie das „erste Haus“ des Käufers in Italien sein; 

Im Kaufvertrag muss der Käufer erklären, dass er nicht alleiniger oder in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten von Eigentumsrechten, Nießbrauch rechten, Nutzungs- und Wohnrechten auf andere Wohnhäuser in der Gemeinde hat, wo die Immobilie, Gegenstand des Kaufes, liegt, hinzu dass er nicht der Inhaber, auch nicht von Anteilen und auch nicht durch Gütergemeinschaft, im gesamten nationalen Gebiet ,von Eigentümerrechten, Nießbrauch rechten, Nutzung bzw. Wohnrechten und reinem Eigentumsrechten auf anderen Wohnhäuser ist, die von ihm oder seinem Ehegatten mit Steuervergünstigungen für den ersten Wohnsitz gekauft wurden.